Übergangsbestimmungen für Gemeindebedienstete und Altansprüche
(1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(2) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 56/1992, oder des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 95/1992, erworben wurden, aufrecht.
(3) Für Gemeindevertragsbedienstete, die eine Erklärung nach abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes IVa auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach beziehen. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug zu Grunde zulegen.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
