Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personalakt

(1) Über jede Gemeindemitarbeiterin, ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere zu enthalten hat:

a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Personenstand, Wohnanschrift;

b) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindemitarbeiterinnen;

c) Studien, Fachprüfungen, Befähigungen, Sprachen und andere Kenntnisse;

d) Vordienstzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten;

e) die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist;

f) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, sowie den Zeitpunkt der ersten Vorrückung;

g) Leistungsbeurteilungen;

h) besondere Anmerkungen;

i) eine Abschrift des „elektronischen Bildungspasses“ nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, LGBl. Nr. 65/1998;

j) Teile des Kurzprotokolls iSd über die Mitarbeiterinnengespräche.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat jederzeit das Recht, in ihren Personalakt einzusehen und sich aus demselben Kopien anzufertigen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.