Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisation der Anstalt

(1) Die Vorsitzende des Kuratoriums hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Vorsitzenden obliegt die Besorgung der Geschäfte der Anstalt, soweit sie nicht dem Kuratorium vorbehalten sind, der/den Geschäftsführerin(-nen).

(3) Die Geschäftsführerin(-nen) hat (haben) eine gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen.

(4) Der/den Geschäftsführerin(-nen) unterstehen die bei der Anstalt verwendeten Mitarbeiterinnen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.