Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
