Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabengegenstand

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag () erteilt oder ein Anschlussrecht () eingeräumt wurde.