Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausweis von Haftungen

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. Im Haftungsnachweis sind folgende Untergruppen zu bilden:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 37/2018

b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen

c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen

(2) Die nach Abs. 1 zu bildenden Untergruppen sind im Haftungsnachweis in Risikogruppen zu unterteilen. Die einzelnen Haftungen sind jeweils einer der folgenden Risikogruppen zuzuordnen:

a) Risikogruppe I: Haftungen für Verbindlichkeiten von anderen Gebietskörperschaften, von Gemeindeverbänden sowie von Verbänden nach dem zehnten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, an denen neben der Gemeinde ausschließlich andere Gebietskörperschaften beteiligt sind

b) Risikogruppe II: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen

c) Risikogruppe III: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9 %

d) Risikogruppe IV: alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte