Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Buchungsjournal

(1) Sämtliche Geschäftsfälle sind fortlaufend zu erfassen und getrennt voneinander im Buchungsjournal auszuweisen.

(2) Im Buchungsjournal sind jedenfalls aufzunehmen:

a) Fortlaufende Nummer und die Belegnummer aller Geschäftsfälle;

b) Name des Einzahlungspflichtigen oder des Empfängers;

c) Buchungsdatum;

d) Angabe des Haushaltskontos;

e) Betrag.