Zahlungsnachweise
(1) Die Kontoauszüge sind gesammelt und gesondert abzulegen.
(2) Werden aufgrund des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zahlungsnachweise
(1) Die Kontoauszüge sind gesammelt und gesondert abzulegen.
(2) Werden aufgrund des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen.