Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungsnachweise

(1) Die Kontoauszüge sind gesammelt und gesondert abzulegen.

(2) Werden aufgrund des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen.