Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungstage

(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.

(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.