Zahlungstage
(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.
(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zahlungstage
(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.
(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.