Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Forderungseinbringung

(1) Die Finanzverwaltung hat auf Grund der Anweisungen die laufenden Einzahlungen im vollen Umfang zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einzahlungen innerhalb der festgesetzten Frist – ist keine Frist bestimmt, unverzüglich – einzubringen.

(2) Fällige Forderungen sind nach den gesetzlichen Möglichkeiten einzubringen. Die auszufertigenden Unterlagen sind nachweislich dem nach der K-AGO zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

(3) Über die nach den Bestimmungen der BAO vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat die Finanzverwaltung Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach dem K-AOG zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.