Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis der Investitionszuschüsse

(1) Die ertragswirksame Auflösung der erhaltenen Investitionszuschüsse ist entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände für jede Investition im Nachweis der Investitionszuschüsse für das betreffende Finanzjahr einzeln darzustellen.

(2) Für die Erstellung des Nachweises der Investitionszuschüsse ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.