Verfügungsmittel
(1) Die Höhe der Verfügungsmittel hat ein Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres zu betragen.
(2) Im Falle einer Aufteilung der Angelegenheiten des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO sind zehn Prozent der Verfügungsmittel zu gleichen Teilen auf die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen Aufgaben übertragen wurden, aufzuteilen. Die Veranschlagung hat auf eigenen Voranschlagstellen zu erfolgen.
