Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) eine Gasanlage ohne die im vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;

b) den Vorschriften nach und 3, , bis 8 und sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

c) entgegen der Anordnung des Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;

d) die in Entscheidungen nach festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

e) Anordnungen nach und 6, und 3 und nicht befolgt;

f) das Betreten von Grundstücken nach und nicht duldet;

g) Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des weiter betreibt oder die in Bescheiden nach festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;

h) gemäß Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.