Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) eine Gasanlage ohne die im vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;
b) den Vorschriften nach und 3, , bis 8 und sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
c) entgegen der Anordnung des Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;
d) die in Entscheidungen nach festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
e) Anordnungen nach und 6, und 3 und nicht befolgt;
f) das Betreten von Grundstücken nach und nicht duldet;
g) Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des weiter betreibt oder die in Bescheiden nach festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;
h) gemäß Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
