8. Abschnitt
Brandbekämpfung
Sicherheitsvorkehrungen
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
