Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Alarmeinrichtungen

Alarmzeichen

Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.