1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.