5. Abschnitt
Sanktionsmechanismus für die
Zielsteuerung-Gesundheit
Anwendungsbereich der Sanktionen
Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:
1. die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;
2. Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
3. das Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.
