Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Zielsteuerung-Gesundheit

Gesundheitspolitische Grundsätze

(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:

1. Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,

2. Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und

3. Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 

der Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.