Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge - für die Wahl des Gemeinderates einerseits und für die Wahl des Bürgermeisters andererseits - den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.