Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausüben.