Berichte der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses () haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
