5. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerevidenz
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerevidenz
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.