Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit

Entscheidungsfristen

Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der , 16 Abs. 10, 60 Abs. 5 und binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.