VI. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der , 16 Abs. 10, 60 Abs. 5 und binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
