Dienstzulage für Kindergartenleitung
(1) Der Leiterin eines Kindergartens ( des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage () eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).
(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
