Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage für Kindergartenleitung

(1) Der Leiterin eines Kindergartens ( des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage () eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).

(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.