Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entlassung

(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.

(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.