Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überweisungsbeträge

(1) Die nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.

(2) Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.