Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Unterabschnitt Sonstige Bestimmungen

Pensionsbeiträge

(1) Der Beamte des Dienststandes hat die Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 zu entrichten. Der Beamte des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen haben die Beiträge von den monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 und von der Nebengebührenzulage nach dem VI. Teil des K-DRG 1994 zu entrichten. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.

(2) Während der Rahmenzeit nach umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus und 2 ergibt.

(3) Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.