Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Karenzurlaub

, und gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Gewährung eines Karenzurlaubes nach , der ununterbrochen mehr als einen Monat dauern soll, der Gemeinderat zuständig ist.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.