Versäumung des Dienstes
(1) Wiederholte unentschuldigte Versäumnis der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch auf die Dienstbezüge.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
