Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 98/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022, wird verordnet:
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
