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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 98/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022, wird verordnet:

Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.

Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.