Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühr für den Verfügungsberechtigten

(1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen. Sie beträgt

a) pro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere als Basisgebühr

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

9,78

4,19

13,97

b) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier gemäß Z 1 bis 4 sowie je angefangener Viertelstunde für Geflügel gemäß Z 5:

 

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

8,97

6,29

15,26

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

5,87

3,77

9,64

3.

Schweine

5,87

3,50

9,37

4.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,92

1,96

4,88

5.

Geflügel je angefangene Viertelstunde

23,03

9,46

32,49

c) für die Trichinenuntersuchung, Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung sowie die Untersuchung:

 

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

2,09

1,11

3,20

 

2.

Verdauungsuntersuchung

0,84

1,11

1,95

d) für die Fleischuntersuchung bei Wildhuftieren, ohne Trichinenuntersuchung, je Tier gemäß Z 1 und 2 sowie je angefangener Viertelstunde pro Untersuchungsgang bei Kleinwild und Fischen gemäß Z 3:

 

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

Euro

Euro

Euro

1.

Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

2,92

1,82

4,74

2.

Schwarzwild und Rotwild

5,90

3,50

9,40

3.

Kleinwild und Fische je angefangene Viertelstunde

23,03

9,46

32,49

(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird,

a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:

 

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1.

Einhufer und Rinder

6,70

3,77

10,47

 

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

4,33

2,37

6,70

 

3.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,24

1,25

3,49

b) für die Trichinenuntersuchung, Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung sowie die Untersuchung:

 

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

2,09

1,11

3,20

2.

Verdauungsuntersuchung

0,84

0,84

1,68

(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß :

 

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

 

Euro

Euro

Euro

1.

je angefangene Viertelstunde

18,85

18,85

37,70

2.

jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

75,39

75,39

150,78

(4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß und b an.