Abrechnung
Die Abgabenbehörde hat die Fleischuntersuchungsgebühren bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
