III. Abschnitt Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren
Abgabenbehörde
Abgabenbehörde für die Erhebung der Gebühren für Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gemäß ist die Landesregierung.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Abschnitt Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren
Abgabenbehörde
Abgabenbehörde für die Erhebung der Gebühren für Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gemäß ist die Landesregierung.