Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haupturkunde

Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:

a) eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung;

b) die Liste der Parteien;

c) die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien;

d) die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

e) die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

f) die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach ;

g) die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben.