Agrargemeinschaftliche Grundstücke, die in Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehen
Die im und b angeführten, in Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehenden Grundstücke dürfen in einem Einzelteilungsverfahren als Abfindungsgrundstücke nur dann zugewiesen werden, wenn hiefür die wirtschaftlichen Voraussetzungen des vorliegen.
