Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteien

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:

a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden;

b) die Zusammenlegungsgemeinschaft;

c) andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;

d) Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht;

e) die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt.

(2) Das Anhörungsrecht nach begründet keine Parteistellung.