Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anpassung der Geldausgleiche

Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleiche sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, findet eine solche nicht statt, dann zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes.