Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufklärung der Parteien

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach in geeigneter Weise aufzuklären.