10. Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
10. Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.