Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach erfüllt und
c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft () nicht widerspricht.
(2) Die und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
