Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pachtdauer und Pachtjahr

(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.