Meldung von Änderungen
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach , b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß sind nicht maßgeblich.
