Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.