5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.