Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung das sich aus ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen, so kann die Landesregierung dem Bediensteten jenen Betrag vergüten, um den die Forderung des Bundes das sich aus ergebende Ausmaß von drei Monatsbezügen übersteigt. gilt sinngemäß.
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