Grundsätze des Genehmigungsverfahrens für erneuerbare Energie
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ beizutragen.
(2) Die Behörde hat die Vollständigkeit von Anträgen zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu bestätigen, und zwar
1. in Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen und
2. außerhalb der Beschleunigungsgebiete innerhalb von 45 Tagen
nach Eingang des Antrags. Hat der Antragssteller nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt, ist gemäß § 13 AVG vorzugehen. Mit der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags beginnen die Fristen für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß zu laufen.
(3) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers oder von Amts wegen zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens verlängert sich um die Dauer der Mediation.
(4) Rechtsmittelverfahren aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Erzeugungsanlage aus erneuerbarer Energie, einschließlich der Umweltvorschriften, sind zügig durchzuführen.
(5) Das Land hat für eine angemessene Ausstattung der Behörde mit qualifiziertem Personal sowie dessen Fortbildung und Umschulung im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß dem vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Art. 14 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 zu sorgen. Das Land hat die Gemeinden zu unterstützen, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.
(6) Außer in Fällen, in denen es mit dem behördlichen Genehmigungsverfahren zusammenfällt, schließt die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß folgende Zeiten nicht ein:
1. die Zeit für die Errichtung oder die Modernisierung der Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der zur Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erforderlichen Netzinfrastruktur;
2. die Dauer des behördlichen Verfahrens für umfassende Modernisierungen des Netzes, die zur Sicherstellung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erforderlich sind;
3. die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, anderer Gerichtsverfahren sowie alternativer Streitbeilegungsverfahren und allfälliger anderer Beschwerdeverfahren.
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des und 5 Kärntner Informations- und Statistikgesetz müssen der Spruch der Genehmigung gemäß und die Begründung der Genehmigung der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.
