7. Hauptstück:
Organisatorische Bestimmungen
1. Abschnitt
Zuständigkeiten
Zuständigkeit
Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
7. Hauptstück:
Organisatorische Bestimmungen
1. Abschnitt
Zuständigkeiten
Zuständigkeit
Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.