Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Hauptstück:

Organisatorische Bestimmungen

1. Abschnitt

Zuständigkeiten

Zuständigkeit

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.