2. Hauptstück:
Errichtung und Betrieb von
Erzeugungsanlagen
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
(2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
a) für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die
1. abfallrechtlichen,
2. gewerberechtlichen,
3. mineralrohstoffrechtlichen,
4. luftfahrtrechtlichen,
5. schifffahrtsrechtlichen,
6. straßenrechtlichen,
7. eisenbahnrechtlichen oder
8. seilbahnrechtlichen
Vorschriften unterliegen;
b) für die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,
c) für Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen;
d) für ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 42b Abs. 1 und der Kärntner Bauvorschriften;
e) elektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz unterliegen und
f) für Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des ergeben können.
(2a) Abs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.
(3) Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
(3a) Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
(4) Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
(5) Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.
(6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.
