Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.