Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Hauptstück:

Pflichten gegenüber Kunden

Netzzugangsberechtigung

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.